(Anhang A5) Miteigentumsparzelle 2963
Die Miteigentumsparzelle 2963 (gelb markiert) umfasst:
Die Miteigentumsparzelle 2963 (gelb) mit Trakt 1 und Luftschutzräumen (braun):
Die Miteigentumsparzelle 2963 mit Trakt 1 & 2 (grün) und Luftschutzräumen:
Die Miteigentumsparzelle 2963 (gelb markiert) umfasst:
Die Miteigentumsparzelle 2963 (gelb) mit Trakt 1 und Luftschutzräumen (braun):
Die Miteigentumsparzelle 2963 mit Trakt 1 & 2 (grün) und Luftschutzräumen:
Anhang 4 zum NVR
Hier aufgeführt sind häufig verwendete Begriffe mit allenfalls notwendigen Erklärungen.
Bereiche, wo der Gemeinschaft (von den jeweiligen Grundeigentümern) oder einzelnen Miteigentümern (vom Miteigentum) die Nutzung eingeräumt wird, z.B. Wegrecht bezüglich Zufahrten, Über- oder Unterbaurecht bezüglich der physischen Deckel der Trakte 1 und 2, Stützmauern aussen für diese Deckel und der Garagenboxen innen unter den Deckeln, Nutzungsrecht der Garagenboxen, Luftschutzräume.
Mitbewohner/innen sind diese Personen, welche in der Überbauung wohnen, müssen aber nicht zwingend die Miteigentümer sein. Beispiel: Mieter sind Mitbewohner, aber keine Miteigentümer.
Grundeigentum, das allen 30 Parteien gemeinsam gehört (Parzelle 2963), z.B. Einfahrt, Zufahrt zur Reihe 5, offene Parkplätze, Waschbox, Container-Platz, Spielwiese, Luftschutzräume.
Miteigentümer/innen sind diese Eigentümer von Liegenschaften die am Miteigentum beteiligt sind.
Grundeigentum, welches ausschliesslich dem jeweiligen Grundeigentümer gehört (z.B. Haus, mit Keller, mit Garagenbox auf eigenem Grund, Gartensitzplatz, der sich aber auch auf einem Deckel befinden kann)
Bereiche im Miteigentum, welche einzelnen Parteien zur ausschliesslichen Nutzung zugeordnet sind, z.B. Garagen, Parkplätze.
Anhang 3 zum NVR
(siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a646.html)
1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 647 1
1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.
2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:
Art. 647 a 1
1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet—, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.
2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
Art. 647 b 1
1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
Art. 647 c 1
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
Art. 647 d 1
1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Art. 647 e 1
1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.
2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.
Art. 648 1
1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
Art. 649 1
1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 649 a 1
Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
Art. 649 b 1
1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
Art. 649 c 1
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.
Art. 650 1
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden
Art. 651
1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).
Nicht für die Miteigentumsparzelle relevant, aber für das Zusammenleben innerhalb der Überbauung ist das Fuss- und Fahrweg-Recht der Zugänge zu den einzelnen Häusern und daraus folgend die Lastverteilung des Unterhalts:
Unterhaltspflicht
Die Aufteilung der Unterhaltspflicht kann im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden (vgl. Abs. 3 in obigem Beispiel sowie Art. 741 Abs. 2 zweiter Satz ZGB).
Sofern bezüglich der Unterhaltspflicht nichts vereinbart wird, gilt von Gesetzes wegen folgende Regelung (vgl. Art. 741 ZGB):
Art. 741
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.606
606 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Beispiel für die Ermittlung des Anteils je Miteigentümer bei einer angenommenen Schadenssumme von Fr. 100’000.- und einer Entnahme von Fr. 25’000.- aus dem Erneuerungsfonds:
Anteilberechnung je Miteigentumspartei | ||||
Vorgehen: | ||||
Diese Tabelle dient der Anteilsberechnung je Partei unter Anwendung des Kostenschlüssels gemäss NVR. Der Kostenschlüssel stützt sich auf der Anzahl der genutzten Plätze ab. |
||||
Im Schadensfalle ergibt sich eine Schadenssumme (bitte im ersten Eingabefeld eingeben). | ||||
In Abzug davon kommt ein Betrag, der aus dem Erneuerungsfonds (bitte im zweiten Eingabefeld eingeben) entnommen werden kann. |
||||
Der Anteil errechnet sich aus: Schaden minus Erneuerungsfonds dividiert durch 63. Der Anteil jeder Partei setzt sich zusammen aus: 4/63-tel dividiert durch 30 (für Besucherparkplätze) |
||||
plus der Anzahl der eigenen Plätze multipliziert mit dem 1/63-tel. |
||||
Schadenssumme: | 100000 | |||
(rote Felder = Eingabefelder) | ||||
Entnahme aus Erneuerungsfonds: | 25000 | |||
Verbleibender zu deckender Schaden: | 75000 | |||
NVR ( 1/63) | Teiler | Faktor | Anteil | |
Schaden | dividiert durch 63 | 1 / 63 | 1190.48 | |
Anteil Besucher | 4 / 63 | dividiert durch 30 | 4/63 / 30 | 158.73 |
Ermittlung Verteilerschlüssel (Anzahl Garagen/Parkplätze) und Kosten je Partei: | ||||
Haus Nr. | Trakt 1 | Trakt 2 | Fr. | |
20 | 0 | 1 | 1349.21 | |
22 | 1 | 1 | 2539.68 | |
24 | 1 | 1 | 2539.68 | |
26 | 1 | 0 | 1349.21 | |
28 | 0 | 2 | 2539.68 | |
30 | 0 | 5 | 6111.11 | |
32 | 3 | 0 | 3730.16 | |
34 | 2 | 0 | 2539.68 | |
36 | 0 | 3 | 3730.16 | |
38 | 2 | 0 | 2539.68 | |
40 | 0 | 2 | 2539.68 | |
42 | 1 | 0 | 1349.21 | |
44 | 2 | 0 | 2539.68 | |
46 | 2 | 0 | 2539.68 | |
48 | 2 | 3 | 6111.11 | |
50 | 2 | 0 | 2539.68 | |
52 | 1 | 0 | 1349.21 | |
54 | 3 | 0 | 3730.16 | |
56 | 4 | 0 | 4920.63 | |
58 | 1 | 0 | 1349.21 | |
60 | 2 | 0 | 2539.68 | |
62 | 2 | 0 | 2539.68 | |
64 | 1 | 0 | 1349.21 | |
66 | 2 | 0 | 2539.68 | |
68 | 4 | 0 | 4920.63 | |
70 | 0 | 0 | 158.73 | |
72 | 2 | 0 | 2539.68 | |
74 | 0 | 0 | 158.73 | |
76 | 0 | 0 | 158.73 | |
78 | 0 | 0 | 158.73 | |
Besucher (anteilsmässig bei jeder Partei eingerechnet) | 4 | |||
SUMME | 45 | 18 | 75000 |
Diese Berechnung kann als Excel-Datei „140130 Kostenschluessel_NVR“ heruntergeladen werden.
Im nachfolgenden Verzeichnis sind die zum Miteigentum zählenden Autoabstellplätze/Garagen sowie deren aktuelle Nutzungsberechtigte aufgelistet (gemäss Situationsplan Überbauung Halten II vom 1.8.1988, Anhang zu NVO vom 2.8.1988).
Rot markiert: Anpassungen/Korrekturen (noch nicht im Grundbuch eingetragen)
An der MV vom 1.7.2021 wurde beschlossen, die Namen zu entfernen, da die Kataster-Nr. und die Haus-Nr. zur Identifizierung ausreichen.
Garage-Nr. |
zu Kat. Nr. |
zu Haus Nr. |
|
---|---|---|---|
1 | 2967 | 72 | |
2 | 2969 | 68 | |
3 | 2969 | 68 | |
4 | 2969 | 68 | |
5 | 2969 | 68 | |
6 | 2975 | 56 | |
7 | 2975 | 56 | |
8 | 2975 | 56 | |
9 | 2975 | 56 | |
10 | 2971 | 64 | |
11 | 2970 | 66 | |
12 | 2978 | 50 | |
13 | 2977 | 52 | |
14 | 2976 | 54 | |
15 | 2970 | 66 | |
16 | 2984 | 38 | |
17 | 2972 | 62 | |
18 | 2973 | 60 | |
19 | 2980 | 46 | |
20 | 2980 | 46 | |
21 | 2981 | 44 | |
22 | 2981 | 44 | |
23 | 2990 | 26 | |
24 | 2991 | 24 | |
25 | 2992 | 22 | |
26 | 2986 | 34 | |
27 | 2987 | 32 | |
28 | 2987 | 32 |
Parkplatz-Nr. |
zu Kat. Nr. |
zu Haus Nr. |
|
---|---|---|---|
1 | 2963 | (Besucher) | |
2 | 2963 | (Besucher) | |
3 | 2972 | 62 | |
4 | 2967 | 72 | |
5 | 2973 | 60 | |
6 | 2974 | 58 | |
7 | 2979 | 48 | |
8 | 2979 | 48 | |
9 | 2963 | (Besucher) | |
10 | 2976 | 54 | |
11 | 2976 | 54 | |
12 | 2984 | 38 | |
13 | 2963 | (Besucher) | |
14 | 2982 | 42 | |
15 | 2978 | 50 | |
16 | 2986 | 34 | |
21 | 2987 | 32 |
Garage-Nr. |
zu Kat. Nr. |
zu Haus Nr. |
|
---|---|---|---|
29 | 2993 | 20 | |
30 | 2988 | 24 | |
31 | 2988 | 30 | |
32 | 2988 | 30 | |
33 | 2989 | 28 | |
34 | 2989 | 28 | |
35 | 2983 | 40 | |
36 | 2983 | 40 | |
37 | 2985 | 36 | |
38 | 2985 | 36 | |
39 | 2992 | 22 | |
40 | 2979 | 48 | |
41 | 2979 | 48 | |
42 | 2979 | 48 |
Parkplatz-Nr. |
zu Kat. Nr. |
zu Haus Nr. |
|
---|---|---|---|
17 | 2985 | 36 | |
18 | 2991 | 24 | |
19 | 2988 | 30 | |
20 | 2988 | 30 |
Erklärungen / Überlegungen zum NVR
Rot markierte Einträge sind Korrekturen (nicht im Grundbuch eingetragen)
Hintergrund
Das Nutzungs- und Verwaltungsreglement hat zwei Vorläufer:
• die ursprüngliche Nutzungs- und Verwaltungsordnung welche unmittelbar nach Beendigung des Baues der Überbauung in Kraft gesetzt worden ist
• Die überarbeitete Version (vom 2. August 1988) welche nach Fertigstellung des Traktes 2 von allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurde.
Es zeigte sich im Laufe der Zeit, dass verschiedene Punkte unklar oder ungenügend geregelt waren und einer Verbesserung bedurften. Mit der vorliegenden Fassung sollten diese Mängel behoben sein. Im Jahre 1996 wurde eine Überarbeitung in Angriff genommen, welche aber keine Einstimmigkeit unter den Miteigentümern ergab. Mittels einer Mediation wurde 2003 eine Klärung der Punkte mit den am stärksten involvierten Parteien angestrengt. Das Resultat ist hier wiedergegeben.
1. Zweck dieses Reglements
Die Anforderungen an ein neues Reglement sollten folgende Punkte berücksichtigen:
• Fehler und Schwachstellen der bisherigen Reglemente sollten behoben sein
• Die bewährten Punkte aus der bisherigen NVO wurden übernommen und somit statt einer kompletten Neufassung nur punktuelle, aber wichtige Verbesserung vorgenommen werden.
• Das neue Reglement (NVR) soll natürlich rechtskonform sein.
• Das neue Reglement soll lesbar und verständlich sein.
• Es soll fair sein und zwar fair für alle.
• Es soll klarstellen, wer die Risiken und Kosten für die Überbauten (Trakt 1 und 2) trägt.
• Es soll wie bisher dem Gemeinschaftsgedanken folgen und diesen wiedergeben.
• In Verbindung stehen mit einer möglich weitgehenden Versicherbarkeit von Schäden.
2. Umfang des Miteigentums
Das NVR regelt einzig und alleine die Belange des Miteigentums (beschränkt auf die Parzelle 2963) sowie der damit zusammenhängenden Sondernutzungen.
3. Abgrenzung des Miteigentums
3.1 Gemäss Grundbuch zum Miteigentum gehören
3.2 Nicht zum Miteigentum gehören
Differenzen zwischen Miteigentümern ohne dass das Miteigentum tangiert wird, werden nicht durch das NVR geregelt.
4.1 Allgemeine Nutzung, Grundsätze
4.2 Sondernutzung, Grundsätze
4.2.2 Nutzung von Autoabstellplätzen
4.2.4 Decke von Garagengebäude, Unterniveaugarage, Luftschutzräumen
4.2.5 Schäden im Zusammenhang mit der Sondernutzung
4.3 Besucherparkplätze im Trakt 1
4.4 Autoabstellplätze Trakt 1 (Baujahr 1978)
4.5 Autoabstellplätze Trakt 2 (Baujahr 1988)
4.6 Deckel/Dach von Garagengebäude, Unterniveaugarage, Luftschutzräumen
4.8 Abtretung (Vermietung oder Verkauf) der Sondernutzungsrechte
5. Reinigung, Unterhalt und Erneuerung
5.5 Erneuerungsfonds
Der Erneuerungsfonds ist ein heikles Thema. Bisher hat das Miteigentum keinen solchen Fonds gekannt. Vom Grundsatz her kennt jedes Miteigentum und auch die Stockwerkeigentümergemeinschaften eine solche Einrichtung. An der MV im Jahre 2003 wurde dessen Einführung von der Versammlung beschlossen, aber im Hinblick auf das neue NVR weder über dessen Höhe noch Verwendung Auflagen gemacht. Die wichtigsten Überlegungen zum Erneuerungsfonds sind:
Vorschlag zur Ergänzung des Textes im Punkt 5.5: Die ÄAeufnung des Erneuerungsfonds erfolgt über einen von der Miteigentümerversammlung bestimmten jährlichen Beitrag der Miteigentümer. Die Höhe des im Erneuerungsfonds befindenden Betrages entspricht einem Prozentwert des Gebäudeversicherungs-Assekuranzwertes, welcher 2004 Fr. 1,27 Mio. beträgt. Die maximale Höhe des Erneuerungsfonds: 5% des Assekuranzwertes (entspricht 2004 Fr. 63’500.-) Die minimale Höhe des Erneuerungsfonds darf 1% der Assekuranzwertes (entspricht 2004 Fr. 12’700.-) nicht unterschreiten. Steht eine grosse Erneuerung (ab 1% des Assekuranzwertes) an, die den vorhandenen verfügbaren Fondsbetrag übersteigt, so wird der Kostenschlüssel (n/632) angewandt. Der Verwendungszweck dient einzig Erneuerungen / Sanierungen, nicht aber der Verschönerung dienenden Veränderungen. Verfügung über Fonds gemäss NVR Punkt 8.1.6. 3.5.04: Dieser obige Vorschlag wurde durch einen präziseren Vorschlag aufgrund eines erhaltenen Feedbacks ersetzt und im Text ergänzt.
6.2 Kostenschlüssel und Kostentragung
Es gilt klar zu unterscheiden, wann der 30/30 und wann der Kostenschlüssel gemäss Nutzung zur Anwendung kommt. Die Regelung ist so, dass beim normalen laufenden Unterhalt und bei eindeutigen Kosten für gemeinsame Einrichtungen (Luftschutzräume, Containerplatz, Autowaschbox) welche von allen Mitbewohnern im gleichen Masse benutzt wird dementsprechend der 30/30-er Schlüssel angewandt wird. Bei eindeutigen Erneuerungen zu Lasten des Erneuerungsfonds wird in erster Linie der Erneuerungsfonds verwendet und wenn der darin befindende, verfügbare Betrag nicht ausreicht wird der Kostenschlüssel gemäss Nutzung angewandt. 3.5.04: Diese Überlegungen wurden durch den Vorschlag aufgrund eines Feedbacks ergänzt. Vorschlag:
6.2.1 Wenn auf der Miteigentumsparzelle 2963 bauliche Massnahmen erforderlich sind, ist ein minimal Prozentsatz von der Bausumme zu bestimmen, der aus dem Erneuerungsfonds bezahlt wird. Vorschlag 25% die restlichen 75% werden mit dem NVR Verteilschlüssel (1/623) bezahlt. Die Miteigentümerversammlung bestimmt von Fall zu Fall den maximal Prozentsatz aus dem Erneuerungsfonds. (Damit ist die Solidarität besser gewährleistet.)
6.2.2 Wenn in Folge der Anwendung von Punkt 6.2.1 die Zufahrt und Wegfahrt zu Trakt 1 und oder Trakt 2 zeitlich beschränkt nicht möglich ist, besteht für die Eigentümer keinerlei Recht auf Schadenersatz.
6.3 Jahresbeitrag und Rechnungsstellung
7. Versicherungen
Heute (2004) bestehende Versicherungen:
a.) Gebäudeversicherung des Kanton Zürich: Trakt 1 – Versicherungssumme: Fr. 918’000.-
b.) Gebäudeversicherung des Kanton Zürich: Trakt 2 – Versicherungssumme: Fr. 351’000.-
c.) Gebäudehaftpflicht bei der Mobiliar: 1500 m2 Grundstückfläche, Garantiesumme: Fr. 3 Mio. (Selbstbehalt: Fr. 300.-), gedeckt sind damit Schäden bei: Verkehrsflächen (Zufahrten Trakt 1 und 2), 42 Garagenboxen, 20 offenen Parkplätze, Waschbox, Spielplatz, 3 Luftschutzräume, Containerplatz, Elektroraum.
8.1.4 Stimmrecht und Vertretung
8.1.5 Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
8.1.6 Beschlussfassung mit Zweidrittelsmehrheit
8.1.7 Einstimmige Beschlussfassung
8.2 Vorstand
Bisher war üblich, dass der Vorstand aus 5 Vertretern, d.h. je aus einer Reihe zusammengesetzt war. Wenig sinnvoll ist, dies zwingend festzuschreiben. Es kann und soll niemand zur Vorstandsarbeit gezwungen werden. Allenfalls festgehalten werden kann, dass jede Reihe das Anrecht hat, ein Vorstandsmitglied zu stellen. Welchen Miteigentümer sie dann delegieren will, steht den Reihen frei. Kritik wurde ebenfalls laut, wonach der Präsident aus der Miteigentümerschaft heraus gewählt werden sollte, analog zur Wahl des Gemeindepräsidenten. Es stellt sich die Frage, ob dies wirklich Sinn macht.
9. Grundbuch und Orientierungspflicht
9.1 Anmerkung im Grundbuch
Das NVR bildet einen integrierten Bestandteil der ganzen Ordnung der Miteigentümergemeinschaft Halten II. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft. Deshalb sind alle Änderungen an der Nutzung des Miteigentums oder am NVR im Grundbuch anzumerken.
9.2 Eintritt des Erwerbers/der Erwerberin bei Veräusserung eines Anteils
10.2 Beschlussfassung und Inkraftsetzung
10.3 Änderungen des Reglementes
10.5 Anhänge