(Anhang A4) Glossar

Anhang 4 zum NVR

 

Begriffe (Glossar)

Hier aufgeführt sind häufig verwendete Begriffe mit allenfalls notwendigen Erklärungen.

Dienstbarkeiten

Mitbewohner

Miteigentum

Miteigentümer

Privateigentum

Sondernutzungen

 

 

Dienstbarkeiten

Bereiche, wo der Gemeinschaft (von den jeweiligen Grundeigentümern) oder einzelnen Miteigentümern (vom Miteigentum) die Nutzung eingeräumt wird, z.B. Wegrecht bezüglich Zufahrten, Über- oder Unterbaurecht bezüglich der physischen Deckel der Trakte 1 und 2, Stützmauern aussen für diese Deckel und der Garagenboxen innen unter den Deckeln, Nutzungsrecht der Garagenboxen, Luftschutzräume.

 

Mitbewohner

Mitbewohner/innen sind diese Personen, welche in der Überbauung wohnen, müssen aber nicht zwingend die Miteigentümer sein. Beispiel: Mieter sind Mitbewohner, aber keine Miteigentümer.

 

Miteigentum

Grundeigentum, das allen 30 Parteien gemeinsam gehört (Parzelle 2963), z.B. Einfahrt, Zufahrt zur Reihe 5, offene Parkplätze, Waschbox, Container-Platz, Spielwiese, Luftschutzräume.

 

Miteigentümer

Miteigentümer/innen sind diese Eigentümer von Liegenschaften die am Miteigentum beteiligt sind.

 

Privateigentum

Grundeigentum, welches ausschliesslich dem jeweiligen Grundeigentümer gehört (z.B. Haus, mit Keller, mit Garagenbox auf eigenem Grund, Gartensitzplatz, der sich aber auch auf einem Deckel befinden kann)

 

Sondernutzungen

Bereiche im Miteigentum, welche einzelnen Parteien zur ausschliesslichen Nutzung zugeordnet sind, z.B. Garagen, Parkplätze.

 

 

(Anhang A3) Relevante gesetzliche Bestimmungen

Anhang 3 zum NVR

 

Auszug aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 646ff)

(siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a646.html)

  1. Gemeinschaftliches Eigentum
  2. Miteigentum

Art. 646

  1. Verhältnis der Miteigentümer

1  Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

2  Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

3  Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

 

Art. 647 1

  1. Nutzungs- und Verwaltungsordnung

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:

  1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
  2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

 

Art. 647 a 1

  1. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet—, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

 

Art. 647 b 1

  1. Wichtigere Verwaltungshandlungen

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.

 

Art. 647 c 1

  1. Bauliche Massnahmen
  2. Notwendige

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

 

Art. 647 d 1

  1. Nützliche

1  Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

2  Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

3  Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

 

Art. 647 e 1

  1. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende

1  Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.

2  Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.

 

Art. 648 1

  1. Verfügung über die Sache

1  Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.

2  Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.

3  Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.

 

Art. 649 1

  1. Tragung der Kosten und Lasten

1  Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2  Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.

 

Art. 649 a 1

  1. Eintritt des Erwerbers eines Anteils

Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

 

Art. 649 b 1

  1. Ausschluss aus der Gemeinschaft
  2. Miteigentümer

1  Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2  Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3  Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

 

Art. 649 c 1

  1. Andere Berechtigte

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.

 

Art. 650 1

  1. Aufhebung
  2. Anspruch auf Teilung

1  Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2  Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.

3  Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden

 

Art. 651

  1. Art der Teilung

1  Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2  Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

3  Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.

 

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).

 

Nicht für die Miteigentumsparzelle relevant, aber für das Zusammenleben innerhalb der Überbauung ist das Fuss- und Fahrweg-Recht der Zugänge zu den einzelnen Häusern und daraus folgend die Lastverteilung des Unterhalts:

Unterhaltspflicht

Die Aufteilung der Unterhaltspflicht kann im Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden (vgl. Abs. 3 in obigem Beispiel sowie Art. 741 Abs. 2 zweiter Satz ZGB).

Sofern bezüglich der Unterhaltspflicht nichts vereinbart wird, gilt von Gesetzes wegen folgende Regelung (vgl. Art. 741 ZGB):

  • Dient der Weg ausschliesslich dem Dienstbarkeitsberechtigten, hat dieser die Lasten des Unterhalts allein zu tragen.
  • Dient der Weg auch den Interessen des Dienstbarkeitsbelasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach dem Verhältnis ihrer Interessen.

Art. 741

1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.

2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.606

606 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

(Anhang A2) Kostenschlüssel

Beispiel für die Ermittlung des Anteils je Miteigentümer bei einer angenommenen Schadenssumme von Fr. 100’000.- und einer Entnahme von Fr. 25’000.- aus dem Erneuerungsfonds:

 

Anteilberechnung je Miteigentumspartei
Vorgehen:
Diese Tabelle dient der Anteilsberechnung je Partei unter Anwendung des Kostenschlüssels gemäss NVR. Der Kostenschlüssel stützt sich auf der Anzahl der genutzten Plätze ab.
Im Schadensfalle ergibt sich eine Schadenssumme (bitte im ersten Eingabefeld eingeben). 
In Abzug davon kommt ein Betrag, der aus dem Erneuerungsfonds (bitte im zweiten Eingabefeld eingeben) entnommen werden kann.
Der Anteil errechnet sich aus: Schaden minus Erneuerungsfonds dividiert durch 63. Der Anteil jeder Partei  setzt sich zusammen aus: 4/63-tel dividiert durch 30 (für Besucherparkplätze)
plus der Anzahl der eigenen Plätze multipliziert mit dem 1/63-tel.
Schadenssumme: 100000
(rote Felder = Eingabefelder)
Entnahme aus Erneuerungsfonds: 25000
Verbleibender zu deckender Schaden: 75000
NVR ( 1/63) Teiler Faktor Anteil
Schaden dividiert durch 63   1 / 63 1190.48
Anteil Besucher   4 / 63 dividiert durch 30   4/63 / 30 158.73
Ermittlung Verteilerschlüssel (Anzahl Garagen/Parkplätze) und Kosten je Partei:
Haus Nr. Trakt 1 Trakt 2 Fr.
20 0 1 1349.21
22 1 1 2539.68
24 1 1 2539.68
26 1 0 1349.21
28 0 2 2539.68
30 0 5 6111.11
32 3 0 3730.16
34 2 0 2539.68
36 0 3 3730.16
38 2 0 2539.68
40 0 2 2539.68
42 1 0 1349.21
44 2 0 2539.68
46 2 0 2539.68
48 2 3 6111.11
50 2 0 2539.68
52 1 0 1349.21
54 3 0 3730.16
56 4 0 4920.63
58 1 0 1349.21
60 2 0 2539.68
62 2 0 2539.68
64 1 0 1349.21
66 2 0 2539.68
68 4 0 4920.63
70 0 0 158.73
72 2 0 2539.68
74 0 0 158.73
76 0 0 158.73
78 0 0 158.73
Besucher (anteilsmässig bei jeder Partei eingerechnet) 4
SUMME 45 18 75000

Diese Berechnung kann als Excel-Datei „140130 Kostenschluessel_NVR“ heruntergeladen werden.